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Hans Otto Morgenthaler

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Das deutsche Ausländerrecht:

Das Recht unterscheidet prinzipiell zwischen zwei Gruppen von Ausländern. Solche die aus den Staaten der Europäischen Gemeinschaft stammen (Unionsbürger) und solche die aus anderen Ländern der Erde kommen (Drittländer). Die Gruppe der Unionsbürger hat die uneingeschränkte Freiheit sich in Deutschland niederzulassen und zwar entweder als Arbeitnehmer oder als Selbständiger.Eine Einschränkung gilt für Arbeitnehmer der Staate die am 01.01.2005 in die Europäische Gemeinschaft aufge-nommen worden sind. (Polen, Tschechei, Ungarn Lettland usw). Diese werden vermutlich erst 2010 alle Rechte haben.

Die Gruppe der Menschen aus anderen Staaten unterliegen komplizierten Regelungen bei Einreise und Aufenthalt
Türkische Staatsbürger haben eine Zwischenposition, die ihnen durch das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei aus dem Jahr 1963 garantiert ist. Die Einreise ist für sie genau so schwierig wie für Bürger von Staaten die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind.
Sind sie jedoch mit Zustimmung der deutschen Behörden eingereist und haben legal Arbeit aufgenommen, so gewährt ihnen das Abkommen schrittweise Rechte bis hin zur faktischen ausländerrechlichen Gleichstellung mit Bürgeren der Europäischen Gemeinschaft.

Die Einreise zum Daueraufenthalt und zur Arbeit (Zuwanderung):
Türkischen Staatsangehörigen stehende folgende typische Wege für eine Einwanderung offen.

Achtung:
Das gesagte gilt aber nur, wenn derjenige der aus der Türkei einreisen will nicht schon einmal aus Deutschland ausgewiesen oder abgeschoben worden ist. In diesem Fall muss noch ein kompliziertes und langwieriges Verfahren vorgeschaltet werden

 



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