| Kontakt | Links | Impressum |  
 


Home

Hans Otto Morgenthaler

Das Ausländerrecht

Möglichkeiten der Einreise

Familienzusammenführung

Rückkehrberechtigte

Politisches Asyl

Berufsspezialisten

Das Assoziationsabkommen

Kontakt

Links

Impressum

 

 

 

 


Berufsspezialisten:

Seit 1973 galt in der Bundesrepublik ein Zuwanderungsstopp. Außer in den drei genannten Fällen hatten türkische Staatsbürger im Prinzip keine Möglichkeit. Deutschland hatte nun zum Jahresbeginn 2005 etwa 5 Millionen Arbeitslose aber auch 1,5 Millionen offene Stellen..

In gewissen Bereichen sucht die Industrie dringend Arbeitskräfte. Schon das alte Gesetz hatte daher eine Reihe von Berufsgruppen für die Ausnahmeregelungen galten..Das Zuwanderungsgesetz führt diese fort und fügt neue hinzu.


Aufgezählt sind diese Gruppen in einer Liste, die in unregelmäßigen Abständen von der deutschen Regierung überprüft und ergänzt wird.

Bei der ersten Abteilung der Liste wird angenommen dass in Deutschland Bedarf an Spezialisten der jeweiligen Art besteht .Die Aufenthaltserlaubnis erteilt die Ausländerbehörde .Es sind dies zum Beispiel nachfolgende Berufe::


1. Führungskräfte der Wirtschaft mit Befugnis die Arbeitgeberfirma im Geschäftsleben formell zu vertreten (Top-Manager mit gesetzlicher Vertre-tungsbefugnis).

2. Wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen oder Universitäten und deren Hilfspersonal. (Professoren und zugehörige Assistenten)

3. Führungskräfte oder Spezialisten eines international tätigen Unternehmens sofern dies zur Vorbereitung von Projekten in Deutschland oder der Türkei erforderlich ist .(Die Spezialisten müssen mindestens über die Oualifikation eines deutschen Facharbeiters verfügen ).


4. Personen mit einem vom Arbeitgeber zugesagtem Jahreseinkommen von 62.400.- Euro für Arbeiter und 76.800 Euro. Die Beträge werden jedes Jahr neu festgelegt.


5. Imame, sofern sie vom türkischen Amt für Religonsangelegenheiten anerkannt wurden, und von einer Muslemischen Gemeinde in Deutschland angefordert worden sind..


6.
Kaufleute die von einer deutschen Firma in der Türkei beschäftigt werden bis zu 3 Monaten im Jahr.


7. Kaufleute einer türkischen Firma mit Sitz in der Türkei bis zu 3 Monaten im Jahr


8. Personen die zum Zweck der Montage oder Demontage von Machinen oder Programmen der Datenverarbeitung einreisen bis zu 3 Monaten im Jahr.

 

 

Bei der zweiten Abteilung der Liste muss zusätzlich die Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsamt) ihre Zustimmung geben. Diese prüft -grob gesprochen- ob ein regionaler Bedarf besteht und ob es vorrangige Mitbewerber gibt (z.b. Deutsche und andere EU Bürger).

Ist ein Bedarf gegeben und gibt es keine vorrangigen Bewerber ,so kann die Ausländerbehörde eine Aufenthalts-erlaubnis erteilen.

Zum Beispiel folgende Gruppen von Beschäftigten:


1. Spezialisten auf dem Gebiet der Kommunikations oder Informationstechnik mit einer Hochschul oder Fachhochschulausbildung.(Erweiterte green card Regelung)


2. Sonstige Fachkräfte mit Hochschul oder Fachhochschulausbildung (Etwa Ärzte zum Einsatz in unterversorgten Gebieten der ehemaligen DDR)


3. Vergleichbare Berufsspezialisten ohne wissenschaftliche Qualifikation,
die in einem speziellen Sektor der deutschen Wirtschaft dringend benötigt werden.(Gedacht ist an hochspezialisierte Facharbeiter ).

4. Führungskräfte oder andere Arbeitnehmer ,die im Inland benötigt werden ,weil sie über spezielle Kenntnisse eines ausländischen Marktes oder ausländischer Produkte verfügen .(zB Kaufleute die deutsche, englische, türkische oder arabische Sprachkennt nisse haben zum Einsatz bei Firmen die der Türkei oder im mittlere Osten tätig sind oder dort tätig werden wollen)

5. Köche für türkische Restaurants mit einer mindestens 2 jährige praktischen Ausbildung und 6 jährigen Berufserfahrung im Heimatland (Es muß ein Restaurant sein. Eine der in Deutschland beliebten Döner-Buden genügt nicht)


Die Inhalte dieser Webseite sind urheberrechtlich geschützt! © 2005 Hans-Otto Morgenthaler